Wo liegt Ihr Problem?
Dann gilt: In Verkehrsstrafsachen ist eine optimale Vertretung ohne einen gewissenhaften Verteidiger undenkbar!
Wie Sie selbst erkennen können, ist dies nicht nur eine bloße Floskel:
Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Im Strafgesetzbuch finden sich Tatbestände wie § 315 b StGB „Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“, § 315 d StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“, § 316 StGB „Trunkenheit im Verkehr“ und der als Unfallflucht bekannte § 142 StGB „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
Zur Beurteilung und Einschätzung des richtigen Vorgehens in einer straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit ist zuallererst Einsicht in die geführte Ermittlungsakte zu nehmen. Ohne Akteneinsicht kann nicht festgestellt werden, ob der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf gerechtfertigt und nachgewiesen ist. Erst nach Akteneinsicht macht eine Erklärung zur Sache überhaupt Sinn. Oft genug führen Erklärungen, die Betroffene ohne anwaltliche Konsultation und Akteneinsicht abgeben, zu Konsequenzen, die durch eine nachträgliche Tätigkeit eines Anwalts nicht mehr korrigiert werden können. Das Akteneinsichtsrecht ist die wichtigste Waffe in der Verteidigung der elementaren Rechte des Betroffenen. Die Akteneinsicht erlangt der Mandant nur über die Beauftragung eines Anwalts. Dem Einzelnen selbst ist die Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaften und Straßenverkehrsbehörden verwehrt.
Wichtig ist in allen Verkehrsstrafsachen die frühzeitige Beauftragung eines Anwaltes. Einen weiteren Fehler begeht derjenige, der sich ohne die Inanspruchnahme, zumindest einer anwaltlichen Beratung, zur Sache erklärt und diese Erklärung Bestandteil der Ermittlungsakte wird. Bei Beauftragung in einem frühzeitigen Stadium kann es hingegen durchaus bereits im Vorfeld zur Einstellung des Verfahrens kommen.
Meistens geht es im Verkehrsstrafrecht um folgende Delikte:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
- Nötigung (§ 240)
- Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316)
- Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c)
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Versicherungsmissbrauch (§ 265)
- Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21)
- Kennzeichendelikte
- Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6)
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Sie verdeutlicht aber, wie schnell ein Straßenverkehrsteilnehmer mit dem Strafrecht in Konflikt geraten kann.
Dies hat oft gravierende Konsequenzen: Sie müssen bei einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Eintragung im Bundeszentralregister rechnen. Bei vielen Straftaten droht zudem ein Fahrerlaubnisentzug oder ein Fahrverbot. Oft kommt es auch zur Anordnung der so genannten MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung). Zudem ist bei einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Eintragung im Verkehrszentralregister in Flensburg zu rechnen. Oft besteht die Möglichkeit Ihrer Haftpflichtversicherung, Sie in Regress zu nehmen.
Wir helfen gerne. Nutzen Sie unsere Online-Beratung / Mandatserteilung.
Fischer – Kanzlei für Verkehrsrecht
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